ePrivacy and GPDR Cookie Consent by Cookie Consent Lukrative Nebentätigkeit im Studium: Escort Model | Tia Escort Blog

Escort Support: Mo.-Fr. 10-18 Uhr [Sa., So., Feiertage 13-16 Uhr] | +49 1515 0722181 | office@tia-escort.de

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Lukrativer Nebenjob "Escort Model" | Studentin

Geld verdienen als Begleitdame im Studium

Wenn du wie viele Studentinnen während des Studiums als Escortdame arbeitest kann das Folgen für deine Krankenversicherung und dein BAföG sowie mögliches Kindergeld haben. Denn wer während des Studiums arbeitet, ist an bestimmte Verdienstgrenzen gebunden, wenn er Ansprüche wie Kindergeld, BAföG und die Familienversicherung nicht verlieren will.

Als Student gilt in der Regel, wer während des Semesters maximal 20 Stunden in der Woche arbeitet um die “Studierfähigkeit” zu gewährleisten. In der vorlesungsfreien Zeit kannst du als Studentin auch voll arbeiten. Entsprechend sollten sich die Einnahmen in dem Zeitrahmen realistisch bewegen. Daher ist es am sinnvollsten , mehr Einsatz in den Semesterferien zu zeigen als während der Vorlesungszeiten. Wenn der Verdienst 8004 Euro pro Jahr übersteigt, ist ganz regulär Einkommenssteuer zu zahlen.

Wichtig für familienversicherte Studentinnen

Hast du ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen von mehr als 385 Euro, fällst du aus der Familienversicherung raus und du musst dich in der Regel selbst versichern. Dafür gibt es bei Krankenkassen einen speziellen Studentenbeitragssatz. Arbeitest du in einem sogenannten Minijob als geringfügig Beschäftigte, beträgt die Grenze 450 Euro.

Die Familienversicherung endet, wenn du die Einkommensgrenze innerhalb eines Jahres für mehr als zwei Monate überschritten hast. Hier also am besten immer nochmal bei deiner Krankenkasse nachfragen! Sonst kann es zu einer Nachforderung der Beiträge kommen. Musst du sich selbst versichern hast du die freie Wahl bei welcher gesetzlichen Krankenkasse. Eine Übersicht findest du hier.

BAföG und Escort Tätigkeit

Generell dürfen bis maximal 3880 Euro Gewinn vor Steuern nebenberuflich selbstständig als Begleitdame mit Gewerbe verdient werden und zwar in den zwölf Monaten des Bewilligungszeitraums ohne das die Leistungen gekürzt werden (Stand 2013). Den Gewinn musst du – in Form einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung – für die Steuererklärung ohnehin ermitteln.

Da Bafög in jedem Jahr wieder neu beantragt wird ist der Bewilligungszeitraum in der Regel auch nicht das Kalenderjahr, was für einen Selbstständigen das Wirtschaftsjahr wäre, sondern beispielsweise von Oktober bis Oktober des folgenden Jahres. Also aufpassen beim Rechnen!

Die Berechnung der Einnahmen, die angerechnet werden ist nicht ganz einfach. Von deinem Gewinn als Escortlady kannst du jedenfalls 21,3 Prozent als Sozialversicherungspauschale als Ausgaben abziehen. Auch die tatsächlich gezahlten Steuern wie Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und vielleicht auch die Kirchensteuer, mindern deine Einnahmen im Sinne des BAföG. Zudem gilt für Studenten an Uni/FH ein monatlicher Freibetrag von 255 Euro.

Je nach Ausbildungsart und familiärer Situation (z.B. Kind) kannst du eventuell weitere Freibeträge von deinem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit abziehen. Liegen deine monatlichen durchschnittlichen Einkünfte im Bewilligungszeitraum über den Freibeträgen, wird dein BAföG-Förderbetrag entsprechend gekürzt. Am Ende des Bafög Zeitraums wird ermittelt, wie hoch dein selbstständiges Einkommen tatsächlich war und wenn du zu pessimistisch geschätzt hast werden Rückzahlungen von BAföG-Leistungen fällig.

Kindergeldanspruch als Studentin mit Einkommen

Kindergeld gibt es nur dann noch, wenn du mit deiner Tätigkeit im aktuellen Jahr den Jahresgrenzbetrag von 8.004 Euro nicht übersteigst.

Jedoch: Auch hier werden vom Bruttoeinkommen erstmal die Werbungskosten andere Ausgaben abzuziehen sind, liegt der Betrag, der verdient werden darf, insgesamt bei ungefähr 8.924 Euro brutto. Auf die Einkommensgrenze beim Kindergeld ist sehr gut drauf zu achten, denn überschreitest du sie um nur einen Cent, entfällt der Kindergeldanspruch für das gesamte Kalenderjahr! Und da das Gesamteinkommen meist erst am Jahresende feststeht, muss dann das bereits ausgezahlte Kindergeld für das ganze Jahr zurückgezahlt werden. Autsch.